| Gegenstand | Anbieten eines Online-Lieferservices für Lebensmittel und andere Haushaltsprodukte.
Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, die ihr notwendig oder sinnvoll erscheinen, um den Unternehmensgegenstand zu fördern, unter Ausschluss von Tätigkeiten die einer Erlaubnis, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bedürfen. |