| Gegenstand | Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Übernahme von Anwaltsaufträgen im Sinne des § 3 Absätze (2) und (3) PAO, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Patentanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Patentanwälte vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. |