Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens, die Erforschung und Entwicklung i.S. von Art. 5 Abs. 3 GG von Entscheidungskriterien unter Einsatz der digitalen Datenverarbeitung für die Vermögensverwaltung