| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens, die Verwaltung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, jeweils mit Ausnahme von Tätigkeiten, die eine Erlaubnis nach § 32 KWG oder nach Kapitalanlagegesetzbuch erfordern. |