| Gegenstand | Die gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Beratung der Auftraggeber in Steuersachen, die Vertretung der Auftraggeber, die Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und die Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten sowie alle damit zusammenhängenden beruflich zugelassenen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die Hilfestellung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Ferner die Durchführung treuhänderischer Verwaltung, soweit die Bestimmungen des StBerG und der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) dem nicht entgegenstehen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |