| Gegenstand | Erbringung von nach § 1 Abs. 1a KWG regulierten Finanzdienstleistungen wie insbesondere die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, die Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung, im Folgenden "Tätigkeit"; der Geschäftsbetrieb wird erst aufgenommen werden, sobald die erforderliche Genehmigung der BAFin erteilt worden ist. |