Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 und Alt. 2 BGB und von vergleichbaren Bestimmungen anderer Rechtsordnungen über das Verbot oder die Beschränkung der ln-sich- und Mehrfachvertretung befreit.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Die Fortführung des Bleibetriebs Nordenham zum Zwecke der Erzeugung von Blei, Schwefelsäure und sonstigen Nebenerzeugnissen sowie die Durchführung weiterer Tätigkeiten auf dem Gebiet der NE-Metallerzeugung und -Weiterverarbeitung. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand.