| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO und nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten, 3. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten, 4. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren, 5. zur treuhänderischen Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |