Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Vermittlung von Darlehensverträgen, die Vermittlung von Anlegern an Kreditinstitute, die Beratung und Analyse von Unternehmen (Crowdlending) sowie die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Tätigkeiten, die nach dem Kreditwesengesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtig sind, werden nicht erbracht.