| Gegenstand | Die Verwaltung des eigenen Vermögens und die Verwaltung und Vermittlung von Immobilien, Grundstücken und Wohnungen aller Art, insbesondere die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes. |