| Gegenstand | Die Gesellschaft ist eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie verfügt über eine Erlaubnis gem. §§ 20,22 KAGB. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischem lnvestmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung) gemäß den insoweit einschlägigen Normen des KAGB und seiner Nebengesetze. Folgende inländische lnvestmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen:
a) Sachwerte im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien),
b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
c) zu Liquiditätszwecken in Vermögensgegenstände nach § 195 KAGB;
d) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der Durchschau Vermögensgegenstände gem. vorstehend lit. a) bis c) und nachstehend lit. e) erworben werden dürfen,
e) Soweit es sich um geschlossene inländische Publikums-AlF handelt in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB (Gelddarlehen), die ausschließlich an Gesellschaften gem. vorstehend lit. b) begeben werden und die der Finanzierung des Erwerbs von Sachwerten gem. vorstehend lit. a) und b) dienen. Soweit es sich um geschlossene inländische Spezial-AIF handelt in Vermögensgegenstände gemäß § 285 Abs. 3 KAGB (Gelddarlehen), die ausschließlich an Gesellschaften gem. vorstehend lit. b) begeben werden und die der Finanzierung des Erwerbs von Sachwerten gem. vorstehend lit. a) und b) dienen.
Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im ln- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. Die Gesellschaft darf neben der kollektiven Vermögensverwaltung von AIF folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum, soweit die Anlage in Vermögensgegenstände gemäß Ziffer 2.2 analog erfolgt, sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung),
b) den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden lnvestmentvermögen,
c) den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
d) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz 2.5 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. |