| Gegenstand | Förderung der Bildung und Erziehung, Förderung der Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe sowie Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Satzungszwecke. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Bildung und Erziehung: Betrieb bzw. Übernahme von Einrichtungen zur Kinderbetreuung (Kindertagesstätten und Horte), Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, insbesondere durch Angebote der Familienbildung, der Beratung in Fragen zur Erziehung und Entwicklung, sowie Familienfreizeit und Familienerholung bei gleichzeitiger erzieherischer Betreuung der Kinder, Kinder- und Jugendkulturarbeit gemäß § 11 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
- Förderung der Wohlfahrtspflege: Förderung von Nachbarschaftshilfe zur Beseitigung der Isolation von Familien innerhalb eines ganztägig geöffneten Treffpunkts, materielle Hilfen (Essen, andere Sachleistungen) für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO).
-Förderung der Jugendhilfe: Durchführung ambulanter, stationärer und teilstationärer Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 27 ff SGB VIII)
-Förderung des bürgergerschaftlichen Engagements: Förderung der Kommunikation von Bürgern - unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung - mit dem Ziel gegenseitiger und ehrenamtlicher Hilfe und Unterstützung in Fragen von Bildung und Erziehung und in der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. |