| Gegenstand | Sowohl im In- wie im Ausland
(a) die Forschung an und Entwicklung von Cannabispflanzen, und zwar nach Erteilung der entsprechenden staatlichen Genehmigungen, soweit diese Tätigkeiten genehmigungsbedürftig sind,
(b) das Erlangen von einer oder mehrerer wissenschaftlicher und/oder kommerzieller Lizenzen zum Anbau, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Vertrieb (einschließlich Handel), von Cannabispflanzen, sowohl für medizinische Zwecke als auch zu Zwecken des Konsums, soweit gesetzlich zulässig;
(c) nach Erlangung der erforderlichen Lizenzen gemäß 2.1(b) der Satzung der Anbau, die Verarbeitung, Lagerung und der Vertrieb (einschließlich Handel) von Cannabispflanzen sowohl für medizinische Zwecke als auch zu Zwecken des Konsums;
(d) der Anbau, die Verarbeitung, die Lagerung und der Vertrieb (einschließlich Handel) von Cannabispflanzen, soweit dies im Rahmen der genehmigungsfreien Herstellung von CBD-haltigen Produkten zulässig ist. |