| Gegenstand | Der Eigenhandel (Eigengeschäft gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG), welcher den Handel mit Finanzmarktprodukten (Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten {Aktien, Anleihen, Rohstoffe und Derivate}) im eigenen Namen und für eigene Rechnung zwecks Erzielung kurz- und langfristiger Handelsgewinne beinhaltet, der nicht durch Kundengeschäfte ausgelöst wird und nicht als Dienstleistung erfasst wird und soweit er erlaubnisfrei nach § 32 KWG ist. |