| Gegenstand | Die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Jungerwachsenen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindertagesstätten zum Zwecke der Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern durch planmäßige und methodische Ausbildung und Schulung auf der Grundlage anerkannter pädagogischer Maßstäbe mit dem Ziel, Fähigkeiten, Wissen und Neigungen dahin zu entwickeln, selbständig zu denken, zu handeln und zu urteilen sowie ein Leben in Verantwortung gegenüber Staat, Gesellschaft und Natur zu führen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". |