| Gegenstand | Die Errichtung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V sowie Teilnahme an internationalen Studien und Fortbildung im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist berechtigt, MVZ an unterschiedlichen Standorten als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten zu betreiben, sonstige Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Selbstzahler, zu erbringen. |