Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(1) Die Gesellschaft ist eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die kollektive Vermögensverwaltung ausschließlich von Spezial-AIF im Sinne von § 1 Abs. 6 KAGB auf der Grundlage und dem Umfang einer Registrierung nach § 44 KAGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 KAGB.
(2) Die Gesellschaft darf die Stellung als persönlich haftende und/oder geschäftsführende Gesellschafterin der verwalteten Spezial-AIF übernehmen.
(3) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind.
(4) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
(5) Die Gesellschaft erbringt keine Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Abs. 3 KAGB. Die Gesellschaft betreibt keine erlaubnispflichtigen Geschäfte, die nach der Gewerbeordnung oder dem Kreditwesengesetz einer Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen.
(6) Die Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit erst nach Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf.