Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 43 Abs. 4 WPO, insbesondere:
1. Gesetzlich vorgeschriebene und freiwillige Jahresabschlußprüfungen
2. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |