| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist die Förderung folgender Zwecke:
a) gemeinnützige Zwecke: Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste. Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Entwicklung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen (z.B. Workshops, Seminare etc.), um Mehrfachdiskriminierungen und deren Verschränkungen erkennen und abwenden zu können (intersektionale Lösungsansätze). Informations- und Fachveranstaltungen in den Bereichen Mehrfachdiskriminierungen, Vielfalt und Inklusion, z.B. rechtsbasierende Vorträge zu Handlungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz), Gender und Racial Pay Gap. Workshops zur Stärkung der sozialen und beruflichen Teilhabe durch die Vermittlung von Medienkompetenzen, z.B. Podcast Gestaltung, Social Media Nutzung im Beruf etc. Durchführung von Veranstaltungen (Barcamps, Meet-Ups) zum beruflichen Erfahrungsaustausch, zur Förderung der Berufsbildung und Studentenhilfe. Berufserfahrene ergänzen hier ehrenamtlich das Informations- und Bildungsangebot der Gesellschaft als Ansprechpartnerinnen* (Mentorinnen*) für Studierende, Neuzugezogene und Berufsanfängerinnen* (z.B. Tipps zum Berufseinstieg, Weitergabe von Erfahrungswissen etc). e.) Die Förderung der Chancengerechtigkeit, Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen*, inklusive der Transgender Community und nicht-binären Personen, im sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben durch o. g. Programme. Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Förderung der in Punkt 1 genannten gemeinnützigen Zwecke vornehmen (gem. § 58 Nr. 1 A0). Darüber hinaus darf die Gesellschaft Mittel im Sinne des § 58 Nr. 2 AO teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen. |