| Gegenstand | Der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Weitere medizinische Versorgungsformen und Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern sowie mit nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens stehen der Gesellschaft offen, soweit dieses rechtlich zulässig ist. Die Gesellschaft erbringt privat- und vertragsärztliche Leistungen. Die Gesellschaft gewährleistet, dass Leistungen, die ausschließlich von Ärzten erbracht werden dürfen, nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden. Die Gesellschaft gewährleistet weiterhin, dass Leistungen, welche einem Qualifikationsvorbehalt unterliegen, nur von solchen Ärzten erbracht werden, die über die Qualifikation und die entsprechenden Abrechnungsgenehmigungen verfügen. Die Gesellschaft gewährleistet den Patienten die freie Arztwahl. |