Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Der Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Anteile von Grundstücksgesellschaften im eigenen Namen und für eigene Rechnung.