Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für Dritte sowie der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für eigene
Rechnung und die Verwaltung sonstigen eigenen Vermögens. Die Gesellschaft darf auch sonstige
Geschäfte betreiben, insbesondere Vermittlungen des Abschlusses von Verträgen und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen gemäß § 34 c Gewerbeordnung.