Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte, erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insbesondere solche, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen, sind ausgeschlossen.