| Gegenstand | Die Förderung des Wohlfahrtswesens. Insbesondere werden Menschen in prekären Verhältnissen mit Wohnraum und Sozialeinrichtungen mit Betriebsräumen versorgt. Die Versorgung erfolgt in Übernahme sozialstaatlicher Funktionen und in Situationen, in denen Wohnungslosigkeit droht, weil der Wohnungsmarkt keinen ausreichenden und bezahlbaren Raum vorhält. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verwaltung und/oder Anmietung von geeigneten Räumlichkeiten. Wenn es zur Stabilisierung des Wohnumfeldes unerlässlich ist, kann in den von der Gesellschaft verwalteten Wohnanlagen auch ein geringer Anteil an Mietern wohnen, die nicht zu der vorbeschriebenen Gruppe zählen. Dabei geschieht die Vermietung unter Berücksichtigung der Grenzen des § 66 Abs. 3 AO. |