| Gegenstand | Die Förderung und Umsetzung a) der Jugendhilfe b) der Bildung c) der Erziehung. 2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3) Dem Zweck der Gesellschaft sollen namentlich dienen: Die Förderung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Einrichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB Vlll, nämlich nach § 11, § 13, §§ 22 bis 25, §§ 27 bis 35 und § 35a KJHG), der Betrieb von Einrichtungen zur Ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen (EFÖB). 4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 6) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 8) Die Gesellschafter sind verpflichtet, die Bestrebungen und den Zweck der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern. |