| Gegenstand | Der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von Kaufverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Geschäftsbeteiligungen, die Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen über Grundstücke/Wohnungs- und Teileigentum/Erbbaurechte im In- und Ausland sowie ferner alle Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO, letztere allerdings erst, nachdem die dafür erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. |