| Gegenstand | Die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft durch den Erwerb, die Verwaltung und die onlinebasierte Veräußerung immobilienbasierter Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) i.V.m. § 1 Abs.11 Satz 1 Nr. 2 KWG, insbesondere von Forderungen aus mezzaninen Finanzierungsverträgen mit Initiatoren von Immobilienprojekten. Die Gesellschaft schließt keine Geschäfte ab, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG, § 20 Abs. 1 KAGB oder einer Registrierung nach § 2 Abs. 4, 4 a, 4 b oder Abs. 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 KAGB bedürfen. Die Gesellschaft bietet auch keine Vermögensanlagen öffentlich an, für die nach § 6 VermAnlG ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen ist. |