| Gegenstand | Die kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AIF als registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Rahmen von § 44 KAGB i. V. m. § 2
Abs. 4 KAGB sowie als registrierte
Verwalterin von qualifizierten Risikokapitalfonds
im Rahmen der Verordnung
(EU) Nr. 345/2013 über Europäische
Risikokapitalfonds
(EuVECA-VO) ausschließlich zur erlaubnisfreien
Verwaltung von geschlossenen
Spezial-AIF ("Spezial-
AIF") beinhaltet hier und im Folgenden
qualifizierte Risikokapitalfonds im
Sinne der EuVECA-VO). Dies beinhaltet
auch das Halten und Verwalten
von Beteiligungen an Unternehmen,
wenn der Geschäftszweck des Unternehmens
im Wesentlichen auf Geschäfte
ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft
selbst betreiben darf (z. B.
Übernahme der Stellung eines
persönlich haftenden Gesellschafters
eines verwalteten Spezial-AIF) und bei
denen die Haftung der Gesellschaft
aufgrund der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens
beschränkt ist,
und die Übernahme von Leitungs- und
Verwaltungsaufgaben sowie die Erbringung
von Organisationsleistungen.
Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Hilfsgeschäfte betreiben, die ihr notwendig oder sinnvoll erscheinen, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Abs. 3 KAGB werden nicht erbracht. Die Gesellschaft betreibt nur registrierungspflichtige, nicht aber erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG und/oder nach der GewO. |