Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz (KWG), sowie sonstige Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft wird keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Kreditwesengesetz oder der Gewerbeordnung tätigen.