Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gewerbsmäßige Vermittlung und der Abschluss von Immobilar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Beratung zu solchen Verträgen (Immobiliardarlehensvermittlung).
Ferner die Verwaltung von Wohn- und Geschäftsimmobilien, Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auftraggebender Wohnungseigentümergemeinschaften sowie die Vermietung von Wohnungen und Gewerbe-Einheiten des Verwaltungsbestandes; die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge.