| Gegenstand | Die Verwaltung und Verwertung des eigenen Vermögens, der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen für Hersteller von pharmazeutischen Erzeugnissen. Die Gesellschaft darf - vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz - alle Maßnahmen ergreifen und Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder geeignet sind, diesen zu fördern; hiervon umfasst sind insbesondere die Gründung von Tochtergesellschaften und/oder die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie die Einräumung von Unterbeteiligungen an Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Die Gesellschaft darf keine Maßnahmen ergreifen und Rechtsgeschäfte tätigen, die einer Erlaubnis, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), bedürfen. |