| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volksbildung und der Entwicklungszusammenarbeit. Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung von Entwicklungszusammenarbeit vornehmen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen, z. B. Symposien, Workshops und/oder Stammtischen, die sich dem Unternehmertum in Schwellen- und Entwicklungsländern widmen, beispielsweise zu Themen der unternehmerischen Chancengleichheit von und in Entwicklungsländern, der Fluchtursachenbekämpfung, der Perspektivengestaltung in Entwicklungsländern und ähnliche, Maßnahmen zur Stärkung und Förderung von sozialem Unternehmertum und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Entwicklungsländern, etwa durch Errichtung, Betrieb und Förderung von Startup-Häusern in Entwicklungsländern, Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und Expertise zwischen Existenzgründern durch die Durchführung von internationalen Workshops und Netzwerktreffen in Entwicklungsländern und/oder Teilnehmern aus solchen, Kooperationen mit Instituten oder ähnlichen Forschungseinrichtungen im In- und Ausland mit dem Ziel gemeinsame Forschungsvorhaben und andere allgemein zugängliche Veranstaltungen zu dem Thema Unternehmertum (Entrepreneurship) durchzuführen, beispielsweise durch Messung und Bewertung der Gründerfreundlichkeit in Entwicklungsländern oder deren Städten und Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die jeweilige Region; gefundene Forschungsergebnisse sollen zeitnah veröffentlicht werden, die Durchführung aller sonstigen Geschäfte und Maßnahmen, die geeignet sind, die in Abs. 2 benannten Zwecke zu fördern. |