Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung und die Verpachtung von eigenen Immobilien sowie die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen mit vergleichbarem Geschäftszweck sowie deren Verwaltung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte, unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Die Gesellschaft führt keine Geschäfte im Sinne des § 34c Gewerbeordnung.