| Gegenstand | a) die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, b) die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO, oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, c) als Bauherr die Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, d) als Baubetreuer die Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen, e) gemäß § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehnsverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder entsprechende entgeltliche Finanzierungs-hilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen zu beraten. f) Erbringen von nicht erlaubnispflichtigen Dienstleistungen, wie z.B. der Handel mit Kunst und Antiquitäten. g) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, im eigenen Namen auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte. |