| Gegenstand | Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Absatz 3 StBerG und - die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch in den Diensten stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung des Berufsrechts ausgeführt werden, § 59 c Abs. 1 BRAO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1 StBerG bzw. § 7 Nr. 8 BRAO). |