Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht für Dritte, ohne genehmigungsflichtige Tätigkeit, insbesondere gemäß § 34 GewO.