| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern das Recht zur Einzelvertretung erteilen und jederzeit wieder entziehen. Er kann ferner einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Var. 2 BGB erteilen und jederzeit wieder entziehen. |