| Gegenstand | Die Vermittlung von Bausparverträgen, die Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß § 34 d GewO, die Vermittlung von Grundstücken, Immobilien und Darlehensverträgen § 34 c GewO (zukünftig § 34 i GewO) sowie gemäß § 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO sowie Finanzanlagen im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG, die Erbringung von Anlageberatungen (im Sinne des § 1 Abs. 1a, Nr. 1a KWG) und die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischem, offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen (i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG), die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen. |