| Gegenstand | Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben, soweit dies gemäß WPO zulässig ist. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO). |