| Gegenstand | Die Verwaltung des Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sowie kollektive Vermögensverwaltung, in allen vorbezeichneten Fällen ausschließlich von geschlossenen Spezial-AIF auf der Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a) bzw. lit. b) des Kapitalanlagengesetzbuches als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, sofern, solange und soweit eine solche Registrierung wirksam besteht, insbesondere die Verwaltung des Vermögens eines geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG durch Übernahme der Geschäftsführung derselben als einziger geschäftsführender Kommanditist, sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende Handlungen, Geschäfte und sonstige Maßnahmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und zu halten, wenn der Geschäftszweck des jeweiligen Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft als registrierte externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehemens beschränkt ist. |