| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verwaltungsrat setzt die Art der Vertretung der Gesellschaft fest, wobei mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats die Eigenschaft haben muss, die Gesellschaft vertreten zu können. Der Verwaltungsrat kann die Vertretungsmacht an einen oder mehrere seiner Mitglieder (Delegierte) oder an Dritte (Direktoren, Prokuristen, Handelsbeauftragte) delegieren. Die Gesellschaft hat vertreten zu werden, durch eine in der Schweiz wohnhafte Person. Diese Person muss ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Direktor sein. Sie muss Zugang zu dem Aktienregister haben und zum Verzeichnis von wirtschaftlich Berechtigten, die der Gesellschaft bekanntgegeben werden. |