| Gegenstand | die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Bewirtschaftung vonImmobilien, sowie Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden (§ 34 c GewO). |