Der Ankauf, die Verwaltung und Verwertung von Immobilien. Nach § 34c GewO genehmigungspflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.
Ferner: die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung. |