Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelprokuramit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
die Vermittlungs- und Maklertätigkeit im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleister für Dritte sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz