| Gegenstand | Die Vermittlung von Versicherungen (§ 34 d GewO), die Vermittlung von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von solchen Verträgen (§ 34 c GewO), Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung zu Anteilen oder Aktien an
inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU - Investmentvermögen oder ausländischen offenen lnvestmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Abs. 1 Nr.1 GewO) und der Handel mit Edelmetallen. |