Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die Verwaltung von Beteiligungen und anderen Vermögensgegenständen, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin), die Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz, die Betreuung von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten sowie die Geschäftsbesorgung von Fondsgesellschaften. Ausgenommen sind Geschäfte, die einer Erlaubnis gemäß § 34 c GewO sowie einer Erlaubnis nach § 32 KWG (Kreditwesengesetz) bedürfen.