| Gegenstand | Betrieb von Internetportalen mit Bezug zur Filmbranche sowie damit jeweils verbundene Geschäfte, soweit gesetzlich keine Genehmigung hierfür erforderlich ist. Außerdem die Erbingung von betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen für Unternehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen und alle geschäftlichen Maßnahme zu ergreifen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern |