| Gegenstand | Schmuckdesign, der Handel mit Schmuck international und Dienstleistungen im Bereich Werbung. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gründen, übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten |