| Gegenstand | Die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und Bildung und die Förderung der Wohlfahrtspflege. Zu diesen Zwecken sollen die folgenden Maßnahmen betrieben werden: die Errichtung und der Betrieb von Kindertagesstätten als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII; die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Beeinträchtigungen gemäß § 53, 54 SGB VIII und SGB XII, bezeichnet als "Betreutes Einzelwohnen"; die Organisation und Durchführung von Deutsch-Sprachkursen und Integrationskursen und interkultureller Bildungsarbeit. |