Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie die Durchführung aller übrigen nach den gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Tätigkeit und der Vermögensverwaltung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen.