| Gegenstand | Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie die Durchführung aller übrigen nach den gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Tätigkeit und der Vermögensverwaltung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen. |